22 Von der Frage, ob der Beschuldigte 2 ganz generell vom Besitz der Waffe durch den Beschuldigten 1 gewusst hat, ist sodann diejenige abzugrenzen, ob er gewusst hat, dass der Beschuldigte 1 am Tattag eine Waffe nach K.________ (Ortschaft) mitführte. Denn auch aus einem allfälligen Zeigen der Waffe vor dem Überfall kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 die gezeigte Waffe nach K.________ (Ortschaft) mitnehmen würde.