119 Z. 508 f.). Diese Haltung wiederspiegelt sich in den wiederholten konstanten Aussagen, wonach er nicht mitgegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe mit sich trage (pag. 114 Z. 246, pag. 119 Z. 507 ff., pag. 128 Z. 209). Ob der Beschuldigte 2 die Waffe des Beschuldigten 1 vor dem Überfall zu Gesicht bekommen hat, kann nicht abschliessend eruiert werden und muss vorliegend offen bleiben. So ist jedenfalls nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass der Beschuldigte 2 die Waffe erst während dem Überfall gesehen hat und sie ihm erst danach noch vom Beschuldigten 1 gezeigt wurde.