415 Z. 1 ff.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er die Waffe vor dem Ausflug geholt habe und sie gemeinsam die ganze Nacht mit der Waffe «gespielt», sie auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt hätten (pag. 665 ff. Z. 34 ff.). Dem widersprechend führte der Beschuldigte 2 aus, er habe seinen damaligen Mitbewohner gerade deshalb aus der Wohnung geworfen, weil dieser die Waffe in seiner Wohnung aufbewahrte, was er nicht toleriert habe (pag. 115 Z. 300 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll: