Mit seinen Aussagen hat sich der Beschuldigte 1 auch selber zusätzlich belastet, indem er angegeben hat, neben dem Bargeld noch 5-10 Gramm Heroin entwendet zu haben. Auch hat er von sich aus zugegeben, dass er dem Beschuldigten 2 einen Teil der Beute vorenthalten habe. Solches hätte ihm nicht nachgewiesen werden können. Insoweit ist zusammen mit der Vorinstanz in Anwendung der Beweiswürdigungsregeln von grundsätzlich glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten 1 auszugehen (vgl. S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 521). Vorab fragt sich, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 eine echte Schusswaffe besass. Dies wurde vom Beschuldigten 1 konstant bejaht.