21 Würdigung der sich gegenüberstehenden Aussagen der beiden Beschuldigten zu beantworten: Mit Blick auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie festhält, dieser habe den Raub von Anfang an zugegeben und detailreiche Aussagen gemacht, wie beispielsweise, wo der Privatkläger überall Drogen aufbewahrt habe. Mit seinen Aussagen hat sich der Beschuldigte 1 auch selber zusätzlich belastet, indem er angegeben hat, neben dem Bargeld noch 5-10 Gramm Heroin entwendet zu haben.