103 Z. 141 ff.). Darauf kann abgestellt werden. Wie viel Drogen erbeutet wurde, kann mangels konkreter Angaben der Beteiligten nicht mehr abschliessen eruiert werden. Der Deliktsbetrag beläuft sich somit auf CHF 600.00. 13.2.5 Wissen vom Beschuldigten 2 betreffend Besitz und Mitführen einer echten Schusswaffe durch den Beschuldigten 1 Die Frage, ob der Beschuldigten 2 wusste, dass der Beschuldigten 1 eine echte Schusswaffe bei sich hatte, ist vorliegend mangels objektiver Beweismittel durch