Auf die Bezifferung des Privatklägers, es seien über CHF 700.00 gewesen, kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist vorliegend in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass der entwendete Bargeldbetrag CHF 600.00 betrug. So gab der Beschuldigten 1 mehrfach gleichbleibend und somit glaubhaft an, dass er vom Bargeld CHF 350.00 und der Beschuldigten 2 CHF 250.00 erhalten hätten (pag. 93 Z. 152 f., pag. 416 Z. 42 ff.). Auch hat er die ungleiche Aufteilung nachvollziehbar damit erklärt, dass er dem Beschuldigten 2 einen Teil der Beute vorenthalten habe (pag. 93 Z. 159 ff., pag. 103 Z. 141 ff.).