13.2.4 Deliktsbetrag Während die Vorinstanz den entwendeten Bargeldbetrag auf CHF 700.00 bezifferte, erscheint es als angezeigt, diesen auf lediglich CHF 600.00 festzusetzen. Der Privatkläger hielt in seiner ersten Einvernahme dafür, dass ihm insgesamt rund CHF 400.00 entwendet worden seien. Er gab denn auch gleich noch die konkrete Stückelung der Noten mit «1x CHF 200.00, 1x CHF 100.00 und 1x CHF 50.00 und sonst noch Geld» an (pag. 133 Z. 72 ff.). Diesen Betrag bestätigte er in derselben Einvernahme noch einmal, indem er aussagte, es seien ca. CHF 400.00 Bargeld gewesen (pag. 136 Z. 191).