13.2.3 Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes unklar bleibe, ist nicht zu beanstanden (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520). Es kann nicht mehr eruiert werden, ob der Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 die in der Anklageschrift aufgeführten zwei Packungen Zigaretten und einen Schlüsselbund entwendet haben oder nicht. Diesbezüglich kann der Sachverhalt nicht als erstellt gelten. 13.2.4 Deliktsbetrag