20 oberinstanzlichen Berufungsverhandlung blieb er einer konkreten Antwort, wann genau er die Munition geholt und die Waffe geladen habe, schuldig (pag. 667 Z. 16 ff.). Diese Frage muss mangels Beweisbarkeit offen bleiben. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist auch oberinstanzlich davon auszugehen, dass die Schusswaffe im Tatzeitpunkt nicht geladen war. Ein qualifizierter Raub steht damit vorliegend nicht zur Diskussion. 13.2.3 Verbleib der Zigaretten und des Schlüsselbundes