Auf konkrete Frage der Gerichtspräsidentin gab er im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Antwort, er habe die Munition dazwischen geholt, weil er gewusst habe, dass er leere Magazine gehabt habe. Er habe in der Zwischenzeit alles geholt, damit er alles beieinander habe (pag. 416 Z. 6 ff.). Auf Frage, wann er die Waffe geladen habe, gab er ausweichend an, im Nachhinein, er habe ja noch zwei/drei Tage bei C.________ gewohnt. In der Zeit habe er die Munition bei sich gehabt (pag. 416 Z. 10 ff.). Auch anlässlich der