Munition mitgeführt worden war. Die Begründung des Beschuldigten 1, weshalb die Waffe in der Zwischenzeit bis zu deren Auffinden geladen wurde, namentlich, weil er damit über die Grenze gehen wollte, erscheint demgegenüber nicht als glaubhaft. Auch kann er nicht klar angeben, wann er denn die Munition an seinem früheren Domizil geholt hat. Auf konkrete Frage der Gerichtspräsidentin gab er im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Antwort, er habe die Munition dazwischen geholt, weil er gewusst habe, dass er leere Magazine gehabt habe.