Der Beschuldigte 1 konnte somit selber nicht ausschliessen, dass er im Affekt, im Delirium, die Schusswaffe gebraucht und das Magazin geleert hätte. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte 1 am Tattag unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stand, ist nicht auszuschliessen, dass eine Schussabgabe bei tatsächlicher Ladung der Waffe erfolgt wäre, was für die Version des Beschuldigten 1 spricht. Alleine durch das spätere Auffinden von Munition kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass am besagten Abend in K.________ (Ortschaft) Munition mitgeführt worden war.