93 Z. 173 f.), man nur Gott danken könne, dass die Waffe nicht geladen gewesen sei (pag. 96 Z. 307 f.) sowie auf die glaubhafte Äusserung vor Berufungsinstanz, wonach das Gute gewesen sei, dass er keine Munition dabei gehabt habe, ansonsten sie noch auf blödere Ideen gekommen wären (pag. 666 Z. 23 f.). Der Beschuldigte 1 konnte somit selber nicht ausschliessen, dass er im Affekt, im Delirium, die Schusswaffe gebraucht und das Magazin geleert hätte.