Der Beschuldigte 1 hielt diesbezüglich von Anfang an daran fest, die Waffe ungeladen und ohne Munition nach K.________ (Ortschaft) gebracht zu haben. Diesbezüglich kann auf seine glaubhaften Aussagen abgestellt werden, wonach die Waffe zum Glück nicht geladen gewesen sei, ansonsten das Magazin leer wäre (pag. 92 Z. 129 f.) bzw. die Waffe am Tattag nicht geladen gewesen sei, sonst mehr hätte passieren können (pag. 93 Z. 173 f.), man nur Gott danken könne, dass die Waffe nicht geladen gewesen sei (pag.