Die Geschehnisse des besagten Abends ergeben sich im Wesentlichen aus den zum Ablauf übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten. Es gilt anzufügen, was folgt: 13.2.2 Mitführen einer geladenen/ungeladenen Waffe Der Vorinstanz kann insbesondere darin zugestimmt werden, wenn sie in Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ausführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mitgeführte echte Waffe im Tatzeitpunkt geladen war und Munition mitgeführt wurde.