Rahmensachverhalt Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zum Rahmensachverhalt (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 520) im Grundsatz an. Die Geschehnisse des besagten Abends ergeben sich im Wesentlichen aus den zum Ablauf übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten.