503 ff.). Ergänzend anzuführen ist, dass die der vorliegenden Beweiswürdigung zugrundeliegende Frage, ob der Beschuldigte 2 wusste, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabei hatte, im Kern auf inneren Tatsachen gründet, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener