Als dieser die Waffe gesehen habe, habe er nicht das Weite gesucht, sondern dem Privatkläger, wie abgemacht, den Weg versperrt. Er habe genau gewusst, dass der Beschuldigte 1 eine ungeladene und demnach ungefährliche Waffe mitgeführt habe. Es sei dem Beschuldigten 1 zu glauben. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der Beschuldigten 2 von der Mitnahme der Waffe durch den Beschuldigten 1 gewusst habe. Dem Beschuldigten 2 sei ein erheblicher Tatbeitrag anzurechnen.