Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 2 geglaubt haben soll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 Geld schulde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigten 1 im Falle einer berechtigten Forderung, Verstärkung für deren Eintreibung hätte hinzuziehen sollen. Weiter sei unglaubhaft, dass der Beschuldigte 2 beim Anblick der Waffe in der Wohnung des Privatklägers geschockt gewesen sei. Als dieser die Waffe gesehen habe, habe er nicht das Weite gesucht, sondern dem Privatkläger, wie abgemacht, den Weg versperrt.