Hingegen habe der Beschuldigte 2 mehrmals Unwissen vorgebracht. Diese Erinnerungslücken seien unglaubhaft, sie stünden im Widerspruch zu seinen Aussagen zum späteren Geschehen. Der Beschuldigte 2 habe sehr detailliert sagen können, was nach dem eigentlichen Vorfall passiert sei. Dies sei aussagenpsychologisch als Lügensignal zu werten. Während der Beschuldigte 2 Schlimmes unterdrücke, hebe er entschuldigende Umstände hervor. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 2 geglaubt haben soll, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 Geld schulde.