Dies sei kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen vom Beschuldigten 1 in Zweifel zu ziehen. Demnach sei den Aussagen des Beschuldigten 1 zu folgen. Dieser habe weitestgehend konstant geschildert, wie es zur Tat gekommen sei und es sei ihm möglich gewesen, die Absprachen zwischen den Beschuldigten aufzuzeigen. Zudem habe er sich mit seinen eigenen Aussagen massiv selber belastet und habe auch Umstände zugegeben, welche ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Hingegen habe der Beschuldigte 2 mehrmals Unwissen vorgebracht.