Es seien aber auch Widersprüche bzw. Relativierungen in den Aussagen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Sein Aussageverhalten zum Deliktsbetrag erscheine auf den ersten Blick schwankend, es sei aber davon auszugehen, dass der Umgang mit Geld des Beschuldigen 1 wohl nicht sehr konzis sei. Auch sei die Kernaussage gleichbleibend geblieben. Die Äusserung bezüglich dem Wissen des Beschuldigten 2 über die Waffe, habe der Beschuldigte 1 sodann bereits während der gleichen Einvernahme, beim Verlesen des Protokolls, korrigiert. Dies sei kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen vom Beschuldigten 1 in Zweifel zu ziehen.