18 könnte. Es sei von einer gemeinsamen Absprache auszugehen. Die Beschuldigten seien zusammen mit der Absicht, den Privatkläger auszunehmen, nach K.________ (Ortschaft) gefahren. Dort sei nach Plan verfahren worden: Der Beschuldigte 1 gehe als Erster in die Wohnung, weil der Privatkläger diesen kenne. Später solle der Beschuldigte 2 in die Wohnung nachkommen. Es seien aber auch Widersprüche bzw. Relativierungen in den Aussagen des Beschuldigten 1 ersichtlich.