Etwas später im Protokoll werde aber ein selbstmotiviertes Korrigendum aufgeführt. Im Weiteren habe der Beschuldigte 1 an seiner Aussage, der Beschuldigte 2 habe von der Waffe gewusst, festgehalten. So habe er ausgeführt, er habe ihm diese in der Wohnung gezeigt. Anschliessend hätten sie begonnen sich «aufzuschaukeln» und die Tat zu planen. Dies sei als starkes Realitätskriterium zu werten. Aufgrund der Waffe fühle man sich stark und man überlege, was mit der Waffe angefangen werden