Gemeinsam hätten sie dann beschlossen, diesen ausnehmen zu wollen. Der Ausdruck «Ausnehmen» des Beschuldigten 1 (pag 414 Z. 28), könne nicht mit Geld, auf welches man rechtmässigen Anspruch habe, in Verbindung gebracht werden. Die Verteidigung führe zwar korrekt an, dass der Beschuldigte 1 bei seiner ersten Einvernahme ausgeführt habe, der Beschuldigte 2 habe so wenig gewusst, wie möglich und er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass er eine echte Waffe dabei gehabt habe. Etwas später im Protokoll werde aber ein selbstmotiviertes Korrigendum aufgeführt.