Umstritten sei einzig das Ausmass der Tatbeteiligung des Beschuldigten 2. Zentral sei dabei die Frage, was der Beschuldigte 2 über den Tatplan gewusst habe. Gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten 2, habe der Beschuldigte 1 gesagt, der Privatkläger schulde ihm Geld und er solle zu seiner Unterstützung mitgehen. Demgegenüber sage der Beschuldigte 1, sie hätten gemeinsam überlegt, wie sie zu Geld kommen könnten. Dabei sei ihm der Privatkläger in den Sinn gekommen. Gemeinsam hätten sie dann beschlossen, diesen ausnehmen zu wollen.