12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 681 ff.), der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt sei zutreffend. Ausser Frage stehe, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger den Weg versperrt und ihn verbal aufgefordert habe, das Geld herauszugeben. Umstritten sei einzig das Ausmass der Tatbeteiligung des Beschuldigten 2. Zentral sei dabei die Frage, was der Beschuldigte 2 über den Tatplan gewusst habe.