Es sei von folgendem, der Eventualanklage entsprechenden, Beweisergebnis auszugehen: Der Beschuldigte 2 habe am 15. November 2020 mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, Letzterem bei Schwierigkeiten bei der Geldeintreibung zu helfen. Der Beschuldigte 2 sei dabei davon ausgegangen, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 das Geld schulde. Es habe demnach keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vorgelegen. Der eventualiter angeklagte Sachverhalt sei erfüllt. Der Sachverhalt gemäss der Hauptanklage lasse sich jedoch nicht erstellen. 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft