Wie es kein typisches Opferverhalten gebe, gebe es auch kein typisches Verhalten für eine suchtkranke Person. Dem Beschuldigten 2 könne nicht nachgewiesen werden, dass er, in der Absicht den Privatkläger unter Anwendung von Waf- fen- und Körpergewalt auszurauben und mit dem Ziel, sich unrechtmässig zu bereichern, nach K.________ (Ortschaft) gefahren sei. Die Annahme dieser Darstellung verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es sei von folgendem, der Eventualanklage entsprechenden, Beweisergebnis auszugehen: