Aufgrund seiner Suchtkrankheit habe der Beschuldigte 2 einen Moment gebraucht, um die Geschehnisse einzuordnen. Auch lasse sich so erklären, dass sich der Beschuldigte 2 dem Privatkläger vorerst in den Weg gestellt und diesen am Verlassen der Örtlichkeit gehindert habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, vom Beschuldigten 2 wäre ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen, beispielsweise, dass er davonrenne, greife zu kurz. Wie es kein typisches Opferverhalten gebe, gebe es auch kein typisches Verhalten für eine suchtkranke Person.