17 Raub unter Androhung von Waffen- und Körpergewalt begangen habe, sehr sonderbar. Vielmehr gehe daraus die Verwunderung des Beschuldigten 2, warum das mit dem Schuldeintreiben nicht geklappt habe, hervor. Offenbar sei er sich der Tragweite der Handlungen des Beschuldigten 1 nicht bewusst gewesen. Aufgrund seiner Suchtkrankheit habe der Beschuldigte 2 einen Moment gebraucht, um die Geschehnisse einzuordnen.