415 Z. 6 ff.). Auch wenn es sein könne, dass der Beschuldigte 2 von der Existenz der Waffe Kenntnis gehabt habe, reiche es nicht, um auf dessen Wissen über das Mitführen der Waffe durch den Beschuldigten 1 zu schliessen. Weiter sei entgegen der Vorinstanz, das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 mit dem von ihm geschilderten Schockzustand zu vereinbaren. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen des Privatklägers (pag. 133 Z. 75 ff.) abgestellt. Aus diesen könne aber insbesondere nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigten 2 von der Waffe Kenntnis gehabt habe. Ein derartiges, wie vom Beschuldigten 2 (pag. 112 Z. 123 ff.) und von der Auskunftsperson (pag. 154 Z. 39 ff.)