Dieser habe seine Darstellung von Beginn weg in konstanter Art und Weise dargelegt und sich nicht widersprochen. Auch habe er die Frage, warum der Privatkläger dem Beschuldigten 1 noch Geld schulden sollte, verständlich beantwortet (pag. 117 Z. 382). Im Übrigen spreche auch der Umstand, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht nach der Höhe der Schulden des Privatklägers gefragt habe, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen seine Version. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 2 den Erhalt von Geld und Drogen in Aussicht gestellt, dies sei insbesondere für einen Suchtkranken ausreichend. Der Beschuldigte 1 habe aggraviert: