103 Z. 142 und Z. 148). Schliesslich habe der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte 2 habe, als sie zusammen in M.________ (Ortschaft) mit dem Zug losgefahren seien, so wenig wie möglich gewusst. Er glaube nicht, dass der Beschuldigte 2 gewusst habe, dass er eine Waffe dabei gehabt habe (pag. 16 Z. 101 ff.). Erst nachträglich habe er seine Aussagen geändert. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 in den genauen Plan des Beschuldigten 1 nicht eingeweiht gewesen sei. Es sei auf die Darstellung des Beschuldigten 2 abzustellen. Dieser habe seine Darstellung von Beginn weg in konstanter Art und Weise dargelegt und sich nicht widersprochen.