16 dass es in dessen Domizil eine grössere Geldsumme habe, geantwortet, dass er sich an die genaue Wortwahl nicht erinnern könne. Er denke aber, dass es so gewesen sei (pag. 15 Z. 82 ff.). Vor dem Berufungsgericht habe er ausgeführt, er habe sich bewusst zurückgehalten, dem Beschuldigten 2 von der Waffe zu erzählen. Der Beschuldigte 1 habe aber gewusst, was beim Privatkläger zu holen sei (pag. 102 Z. 92). Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 bei gleichem Wissen nicht mit so wenig, wie er schliesslich erhalten habe, hätte abspeisen lassen (pag. 103 Z. 142 und Z. 148).