Das Argument, er habe den Beschuldigten 2 dabei decken wollen, könne nicht ins Feld geführt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte 1 überdies im Widerspruch zu seiner anfänglichen Darstellung, wonach der Raub seine Idee gewesen sei (pag. 92 Z. 108, pag. 101 Z. 80), ausgesagt, sie seien zusammen auf die Idee gekommen. Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 Infos vorenthalten: Er habe bei der Hafteröffnung erklärt, vor der Tatbegehung sei nicht viel besprochen bzw. abgemacht worden (pag. 101 Z. 68).