Auch stimme die Aussage des Beschuldigten 1, er sei vom Beschuldigten 2 «ausgesogen» worden, nicht. Der Beschuldigte 2 habe im Unterschied zum Beschuldigten 1 gearbeitet. Entgegen eine gemeinsame Planung der Tat spreche insbesondere, dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich seiner ersten Einvernahme ausschliesslich im Singular geäussert habe (pag. 92 Z. 118 ff.). Die Polizei habe den Beschuldigten 1 direkt nach dem Beschuldigten 2 gefragt. Das Argument, er habe den Beschuldigten 2 dabei decken wollen, könne nicht ins Feld geführt werden.