Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschuldigten 1 weder glaubhaft noch widerspruchsfrei: Womöglich habe der Beschuldigte 1 seine Darstellung – der Beschuldigte 2 habe sehr wohl gewusst, dass in K.________ (Ortschaft) unter Gewaltanwendung Geld und/oder Drogen entwendet werden sollten. Sie hätten vereinbart, dass der Beschuldigte 2 ihm helfe, den Privatkläger auszurauben – erst nachdem er davon Kenntnis erhalten habe, dass der Beschuldigte 2 im Gegensatz zu ihm bereits wieder entlassen worden sei, geäussert. Auch stimme die Aussage des Beschuldigten 1, er sei vom Beschuldigten 2 «ausgesogen» worden, nicht.