12. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen des Beschuldigten 2 bzw. der Verteidigung Seitens des Beschuldigten 2 wurde oberinstanzlich zusammengefasst vorgebracht (pag. 675 ff.), es sei fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte 2 vom Raub gewusst habe. Zentral sei mit welchem Ziel und mit welchem Wissen er sich nach K.________ (Ortschaft) begeben habe. Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschuldigten 1 weder glaubhaft noch widerspruchsfrei: