Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei auch notwendig gewesen, denn erst als der Beschuldigte 2 ebenfalls in der Wohnung gewesen sei und mündlich die Herausgabe von Geld verlangt habe und es zu einem Gerangel gekommen sei, habe der Privatkläger Bargeld ausgehändigt. Die Hinderung des Privatklägers am Verlassen der Wohnung und die mündliche Aufforderung würden nach Auffassung der Vorinstanz einen wesentlichen Tatbeitrag darstellen. Auch habe der Beschuldigte 2 anschliessend von der Beute profitiert. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.B.1. als erstellt.