Die Beschuldigten hätten sich an den gemeinsamen Plan gehalten, wonach zunächst der Beschuldigte 1 allein zum Privatkläger gehen sollte, weil er ihn gekannt habe, und der Beschuldigte 2 dann hinzukommen sollte. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei auch notwendig gewesen, denn erst als der Beschuldigte 2 ebenfalls in der Wohnung gewesen sei und mündlich die Herausgabe von Geld verlangt habe und es zu einem Gerangel gekommen sei, habe der Privatkläger Bargeld ausgehändigt.