Die Vorinstanz erachtete es insofern als erstellt, dass der Beschuldigte 2 gewusst hat, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabeihatte und es ihnen darum gegangen ist, jemanden auszunehmen, d.h. einen Raub zum Nachteil des Privatklägers zu begehen und nicht um das Eintreiben einer bestehenden Forderung. Die Beschuldigten hätten sich an den gemeinsamen Plan gehalten, wonach zunächst der Beschuldigte 1 allein zum Privatkläger gehen sollte, weil er ihn gekannt habe, und der Beschuldigte 2 dann hinzukommen sollte.