15 der Waffe wusste und diese nicht erst in der Wohnung des Privatklägers zum ersten Mal gesehen hat. Die Vorinstanz erachtete es insofern als erstellt, dass der Beschuldigte 2 gewusst hat, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabeihatte und es ihnen darum gegangen ist, jemanden auszunehmen, d.h. einen Raub zum Nachteil des Privatklägers zu begehen und nicht um das Eintreiben einer bestehenden Forderung.