__ A.________ dazu befragt hätte, wer bei ihm wie hohe Schulden habe. Es gibt keinen Grund, dass A.________ noch von jemandem Geld zu Gute haben sollte, zumal er ja arbeitslos und drogensüchtig war und C.________ auch keinen Mietzins zahlen konnte. Die entsprechenden Ausführungen von C.________ wertet das Gericht daher als Schutzbehauptungen. Im Ergebnis ging die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschuldigten 1 und des Privatklägers davon aus, dass der Beschuldigte 2 von