was besprochen worden sei, sich aber gleichzeitig an Details und Gespräche des Vorfalles resp. im Anschluss an den Vorfall erinnern kann. So wie er ausführte, dass er dem Privatkläger in der Wohnung zweimal gesagt habe, er solle das Geld hervor geben bzw. ihm gesagt habe, er hätte es doch besser gegeben. Die Aussagen, sich wegen der Drogen nicht erinnern zu können, stehen im Widerspruch zu seinen Aussagen zum späteren Geschehen. Für das Gericht ist nicht erklärbar, dass C.________ bezüglich Geldschulden nicht weitere Informationen von A.________ eingeholt hat. Wenn es tatsächlich um Geldschulden gegangen wäre, wäre zu erwarten, dass C.________ A.______