___ gehen würde. Dies hat C.________ aber eben gerade nicht gemacht, sondern dem Privatkläger mit seinen Armen den Weg versperrt, sich auf ein Gerangel eingelassen und den Privatkläger geschubst. Auch das Nachtatverhalten spricht wie bereits ausgeführt dafür, dass C.________ nicht schockiert war und im Vorfeld über die Waffe Bescheid gewusst haben muss. Es ist auch nicht erklärbar, dass C.________ angibt, bezüglich der Geldschulden nichts Näheres zu wissen, und sich nicht erinnern kann, was am Tag gewesen sei resp. was besprochen worden sei, sich aber gleichzeitig an Details und Gespräche des Vorfalles resp. im Anschluss an den Vorfall erinnern kann.