Das Gericht stützt diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ab, welche dieser direkt nach dem Vorfall gemacht hat. C.________ hat demnach nach dem Vorfall wie eine Rolle gespielt und war aus Sicht des Gerichts nicht schockiert über die eingesetzte Waffe. Wenn C.________ nichts über die Waffe gewusst hätte und davon ausgegangen wäre, dass der Privatkläger A.________ Geld schuldet, woraufhin es zu Schlägen gekommen wäre und er den Einsatz der Waffe gesehen hätte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er sich anders verhalten hätte und beispielsweise davongerannt wäre. Er hätte ja nicht gewusst, ob die Waffe geladen wäre oder nicht und wie weit A.________ gehen würde.