Anstelle die Wohnung schockiert zu verlassen, hat C.________ jedoch seine Arme ausgebreitet und dem Privatkläger den Weg zum Ausgang versperrt und ihn herumgeschubst. Das spricht für das Gericht nicht für ein schockiertes Verhalten wegen der Waffe. Auch sein Verhalten nach dem Vorfall spricht dafür, dass C.________ nicht schockiert war, ist er doch mit einem Bier in der Hand langsam auf die Gruppe mit dem Privatkläger zugelaufen und hat gemäss Aussagen des Privatklägers wie eine Rolle gespielt und gefragt: «wo iser?». C.________ hat eine andere Wortwahl gebraucht.