Schusswaffe und dem ganzen Geschrei. Bei der ersten Erwähnung hat C.________ den Schock klar auf die Schläge bezogen und nicht auf den Umstand, dass noch eine Waffe im Spiel war. Wenn man von der Version von C.________ ausgehen würde, wonach der Privatkläger A.________ noch Geld geschuldet hätte und man das Geld notfalls mit Schlägen hätte holen wollen, dann hätte C.________ beim ersten Mal, als er die Waffe gesehen hatte, schockiert sein müssen. Anstelle die Wohnung schockiert zu verlassen, hat C.________ jedoch seine Arme ausgebreitet und dem Privatkläger den Weg zum Ausgang versperrt und ihn herumgeschubst.